Solarstromanlage

Solarstromanlage 13,69 kWp
in 21255 Wistedt
Ertrag am 08.02.12: 0 Wh

Aktuelle Leistung: 0 W

Wärmegesetz

Erneuerbare - Energien - Wärmegesetz EEWärmeG

Seit dem 01.01.2009 müssen Neubauten einen Teil ihrer Energie aus erneuerbaren Energien decken. Dieser Teil kann durch solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme bezogen werden. Die verschiedenen Möglichkeiten und Vorschriften zur Einhaltung des EEWärmeG werden auf dieser Seite genauer erläutert.


Solare Strahlungsenergie:

Wenn man sich für die solare Strahlungsenergie entscheidet, müssen bei einem Einfamilienhaus 0,04m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche installiert werden. Bei Häusern mit mehr als zwei Wohnungen ist eine Kollektorfläche von 0,03m² pro m² Wohnfläche zu installieren. Nichtwohngebäude müssen mindestens 15% des gesamten Wärmebedarf auf diese Weise abdecken. Die Sonne muss jedoch nicht die einzige Energiequelle bleiben, um das EEWärmeG zu erfüllen, kann die solare Strahlungsenergie mit einer oder mehreren der unten genannten Energiequellen wie z.B. einer Biogasanlage ergänzt werden.


Biomasse:

Bei einer Biogasanlage müssen mindestens 30% des gesamten Wärmebedarfs mit der Anlage gedeckt werden.

Bei fester oder flüssiger Biomasse ist der Anteil des gesamten Wärmebedarfs, der gedeckt werden muss bei mindestens 50%.


Geothermie und Umweltwärme:

Mindestens 50% des Wärmebedarfs muss durch Geothermie, oder Umweltwärme gedeckt werden, damit das EEWärmeG erfüllt ist.


Alternativen:

Statt einer der eben genannten erneuerbaren Energien, kann man das EEWärmeG auch durch eine Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes erfüllen. Wenn das Gebäude durch eine besonders gute Dämmung, oder durch Wärmerückgewinnung mindestens 15% weniger Energie benötigt, als es im EEWärmeG vorgeschrieben ist, müssen keine der oben genannten Energiequellen verwendet werden.

Wenn man mindestens 50% des Wärmebedarfs aus Abwärme, oder einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezieht, muss ebenfalls keine von den zusätzlichen Energiequellen eingesetzt werden.

Auch Gebäude die an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen sind, dessen Wärme zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energien, Abwärme, oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, haben das EEWärmeG auch ohne zusätzliche erneuerbare Energien erfüllt.


Copyright © 2009 Florian Häggberg
Stand: 22.04.2010